FamZeitbG: § 2 Abs 1 Z 5
Das für den Bezug des Familienzeitbonus zwingend notwendige Erfordernis der tatsächlich durchgehend ausgeübten kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit während der letzten 182 Kalendertage vor Bezugsbeginn ist nicht erfüllt, wenn der den Familienzeitbonus beanspruchende Vater im Beobachtungszeitraum von 182 Kalendertagen seinen Präsenzdienst abgeleistet hat.