AVRAG: § 2a
Gemäß § 2a AVRAG sind Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers (oder verbundenen Konzernunternehmen) und Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeberaktien nicht in die Bemessungsgrundlagen für Entgeltfortzahlungsansprüche und Beendigungsansprüche einzubeziehen. Dabei werden nicht nur "langfristige" Mitarbeiterbeteiligungen oder nur Beteiligungsmodelle, die keinen "sofortigen" Verkauf der dem Dienstnehmer zugeteilten Aktien zuließen, von § 2a AVRAG erfasst.