Das arbeitsrechtliche Verfahren, das zur Aufhebung der bisherigen Karfreitagsregelung in § 7 Abs 3 ARG führte, wonach der Karfreitag nur für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der evangelisch-methodistischen Kirche ein gesetzlicher Feiertag war, wurde nunmehr beendet. Ein Arbeitnehmer, der keiner der begünstigten Religionsgemeinschaften angehört, hatte für seine Arbeit am Karfreitag den Feiertagszuschlag gefordert. In einem vom OGH eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren bejahte der EuGH eine Diskriminierung, der OGH verwies die Rechtssache aber anschließend wieder an das Erstgericht zur Klärung der Frage zurück, ob der Kläger vom Arbeitgeber eine Freistellung am Karfreitag gefordert hat (vgl OGH 27. 2. 2019, 9 ObA 11/19m, ARD 6641/7/2019). Wie den Medien zu entnehmen ist, wird das Verfahren von den Streitpartien aber nicht weiter verfolgt. ( Quelle: APA)