Durch BGBl II 2019/263 sind ab 1. 9. 2019 vom Geltungsbereich des AuslBG nunmehr auch ausgenommen:
das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten an der Japanischen Internationalen Schule in Wien und an der International School Carinthia (§ 1 Z 2 AuslBVO);