Die Autoren erläutern, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf zusätzliche - über die gesetzlichen Mindestpausen - hinausgehende (bezahlte oder unbezahlte) Pausen für Raucher gibt. Die Entscheidung darüber, ob eine Rauchpause gewährt wird, liegt beim Dienstgeber. Nach Ansicht der Autoren können bisher gewährte Rauchpausen nur dann zur Betriebsübung werden, wenn es für die Rauchpausen einen konkreten zeitlichen Rahmen hinsichtlich Dauer und Lage gibt und seitens des Dienstgebers kein (zB einmal jährlich wiederholter) Unverbindlichkeitsvorbehalt vorliegt. Rauchpausen können durch BV, in einem Dienstvertrag oder durch Dienstanweisung geregelt werden.