FLAG: § 41
EStG: § 47 Abs 2
Da die einen Facharzt mit Kassenpraxis vertretenden Ärzte nach stRsp des OGH im Rahmen dieser Tätigkeit eigene Behandlungsverträge mit den Patienten schließen, was ihre volle vertragliche Haftung gegenüber den Patienten begründet, sind diese nicht als Dienstnehmer iSd § 47 Abs 2 EStG anzusehen und es besteht daher keine Dienstgeberbeitragspflicht.