AngG: § 27 Z 1
OLG Wien 26. 4. 2019, 10 Ra 26/19w
Im vorliegenden Fall war strittig, ob der Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG verwirklicht wurde. Zur Tätigkeit des Klägers als Außendienstmitarbeiter zählte va der Abschluss von neuen Versicherungsverträgen, wofür er Provisionen erhielt. Die im Intranet des Arbeitgebers veröffentlichte "fraud-policy" besagt, dass Unterschriften für Kunden - mit Einverständnis des Kunden - nach diesen Vorgaben dann erlaubt sind, wenn der Zusatz i.V. oder i.A. dazu gesetzt und vom Kundenbetreuer mit seinem eigenen Namen unterschrieben wird. Ein Unterschreiben mit dem Namen des Kunden, also das "Nachmachen" der Unterschrift (im Sinne einer Fälschung), ist dagegen untersagt. Diese Richtlinie war dem Kläger bekannt und wusste er auch, dass bereits einmal ein Mitarbeiter, der eine Kundenunterschrift nachgemacht hatte, entlassen wurde. Er wusste also, dass der Arbeitgeber diese Anordnung strikt vollzieht. Dennoch unterschrieb der Kläger eines Tages einen Antrag eines Kunden mit dem Namen des Kunden, da er zuvor vergessen hatte, den Kunden den Antrag unterschreiben zu lassen. Er wollte nämlich den Vertrag so rasch wie möglich polizzieren lassen, um im Zuge eines Wettbewerbs unter den Mitarbeitern eine zusätzliche Bonifikation zu erhalten.