Vor Ablauf der fünfjährigen Periode endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrats ausschließlich aus den in § 62 Z 1 bis 7 ArbVG genannten Gründen. Der Beitrag befasst sich mit den abschließend im Gesetz aufgezählten Endigungsgründen und weist auf Besonderheiten bzw Schwierigkeiten hin. So könne zwar die Betriebsversammlung den Betriebsrat in seiner Gesamtheit entheben, die Einberufung der Betriebsversammlung obliegt aber grundsätzlich dem Betriebsrat selbst. So könnte die Enthebung des Betriebsrats zwingend daran scheitern, dass die dafür erforderliche Betriebsversammlung vom Betriebsrat nicht einberufen wird. Rauch weist für diesen Fall aber darauf hin, dass der Betriebsrat von jedem der Arbeitnehmer geklagt werden kann und letztlich das Gericht die Betriebsversammlung einberufen müsste.