KommStG: § 11 Abs 2, § 15 Abs 1
BAO: § 119
Gemäß § 15 Abs 1 KommStG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer "unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Kommunalsteuer verkürzt" (Strafdrohung: Geldstrafe bis zu € 50.000,- bei vorsätzlicher Begehung bzw bis zu € 25.000,- bei fahrlässiger Begehung). Die Pflicht zur Selbstberechnung und Entrichtung des monatlich geschuldeten Kommunalsteuerbetrags stellt jedoch nicht zugleich auch eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht iSd § 119 BAO dar. Eine Unterlassung der Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer erfüllt daher nicht den Tatbestand des § 15 Abs 1 KommStG.