EStG: § 30
BFG 7. 5. 2019, RV/7103541/2018
Ertragsteuerlich selbstständig bewertbare Wirtschaftsgüter, die weder Grund und Boden noch Gebäude oder grundstücksgleiche Rechte sind, sind im Rahmen der privaten Grundstücksveräußerung (§ 30 EStG) nicht steuerpflichtig (zB Einbauküchen, Decken und Wandverkleidungen, Einfriedungen, (Außen-)Schwimmbecken, Aufschließungswege, Fahrbahnen und Platzbefestigungen bzw Parkplätze).