BGBl I 2019/74, ausgegeben am 31. 7. 2019
Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden
Verbesserung für freiwillige Helfer
Ab 1. 9. 2019 haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn sie wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 3 lit b Katastrophenfondsgesetz oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert sind (§ 8 Abs 3a AngG und § 1154b Abs 6 ABGB). Als Großschadensereignis wird eine Schadenslage definiert, bei der während eines durchgehenden Zeitraums von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind. Der Anspruch aufgrund sonstiger Dienstfreistellungsgründe nach § 8 Abs 3 AngG bzw § 1154b Abs 5 ABGB wird dadurch nicht geschmälert.