FLAG: § 41
EStG: § 47 Abs 2
Bei nicht "spielzeitverpflichteten" Chorsängern, die lediglich an einzelnen Opernproduktionen mit einer beschränkten Anzahl von Aufführungen mitwirken, fehlt es an den Voraussetzungen für das Vorliegen von Dienstverhältnissen. Der Bindung an bestimmte Veranstaltungszeiten und -orte kommt bei reproduzierenden Künstlern, die sich sowohl zeitlich als auch räumlich an ein vom Veranstalter vorgegebenes Programm halten müssen, nämlich keine entscheidende Bedeutung zu. Auch das Erfordernis einer persönlichen Erbringung der Leistung führt zu keinem anderen Ergebnis, weil künstlerische Leistungen schon ihrer Natur nach als unvertretbar anzusehen sind. Es ist somit keine Dienstgeberbeitragspflicht gegeben.