BPGG: § 4 Abs 5, Abs 6
OGH 7. 5. 2019, 10 ObS 37/19t
Gemäß § 4 Abs 5 BPGG ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von pflegebedürftigen Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, auf die besondere Intensität der Pflege in diesen Fällen Bedacht zu nehmen; um den erweiterten Pflegebedarf dieser pflegebedürftigen Personen entsprechend zu erfassen, ist zusätzlich jeweils ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die aus der schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag). Pflegeerschwerende Faktoren liegen gemäß § 4 Abs 6 BPGG vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens,