ABGB: § 1157, § 1325
OLG Wien 26. 2. 2019, 9 Ra 11/19g
Für Mobbing bzw Bossing ist ein systematisches, ausgrenzendes und prozesshaftes Geschehen über einen längeren Zeitraum typisch, etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigungen etc. Es ist wesentlich, ob die vom Vorgesetzten gesetzten Maßnahmen objektiv geeignet waren, bei dem Untergebenen einen Effekt des Verdrängens aus dem Arbeitsverhältnis zu bewirken, gleich, ob auch seine Absicht darauf abzielte.