ABGB: § 1304
AM-VO: § 18 Abs 2 Z 4
Hat ein Kranführer erkannt oder hätte ihm bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt im Zuge seiner Tätigkeit zumindest auffallen müssen, dass die von ihm zu transportierende Last vom Anschläger nicht ordnungsgemäß befestigt wurde (hier: Anbringen von Bewehrungsstahlbündeln an den Krankhaken ohne Anschlagmittel), und hat er nicht die erforderlichen Schutzmaßnahmen gegen ein Herabstürzen der Last getroffen, hat er die ihn treffende Verkehrssicherungspflicht außer Acht gelassen und haftet im Falle eines Unfalls durch das Herabstürzen der Last.