Ab 1. 1. 2020 dürfen nur noch e-cards mit Lichtbildern ausgegeben werden. Dazu wurden nun die näheren Durchführungsbestimmungen mit Verordnung geregelt (e-card FotoV; BGBl II 2019/231). Verwendet werden primär Lichtbilder aus behördlichen Beständen; liegen solche nicht vor, hat der Karteninhaber über Aufforderung des Hauptverbandes ein Foto beizustellen (ausgenommen davon sind Personen über 70 Jahre, Personen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 sowie in stationärer Anstaltspflege befindliche Personen). Beim Versand einer e-card mit Lichtbild sind die Karteninhaber im Begleitschreiben darüber zu informieren, aus welchem behördlichen Bestand das Lichtbild stammt. Weiters enthält die Verordnung noch Bestimmungen über die Kostentragung und den Datenschutz.