EStG: § 16 Abs 1 Z 10
VwGH 28. 5. 2019, Ra 2018/15/0038
Beantragt eine Lehrerin die Kosten ihres Studiums als Umschulungsmaßnahme abzusetzen und wird sie vom BFG daher mit Fragenvorhalt aufgefordert, anhand objektiver Kriterien in geeigneter Form nachzuweisen, dass Ihr Wille tatsächlich darauf gerichtet war, sich durch das Studium der Rechtswissenschaften eine neue Einkunftsquelle zu verschaffen, so ist dieser Fragenvorhalt fristgerecht beantwortet, wenn die Lehrerin das Schriftstück fristgerecht (abgestempelt) in den Postkasten der gemeinsamen Einlaufstelle des Finanzzentrums Salzburg einwirft. Ein Schriftsatz befindet sich nämlich ab Einlangen in der Einlaufstelle in der Sphäre der Behörde, die sich der Einlaufstelle bedient, was auch dann gilt, wenn es sich um eine gemeinsame Einlaufstelle mehrerer Behörden handelt. Unterlässt die Einlaufstelle sodann die (rechtzeitigen) Weiterleitung des Schriftsatzes an die zuständige Stelle, so stellt dies einen behördlichen Fehler dar.