ASVG: § 255 Abs 2
OGH 25. 6. 2019, 10 ObS 81/19p
Der Anfang 1964 geborene Kläger war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 5. 2016) - soweit für die strittige Frage des Berufsschutzes relevant - vom 1. 7. 1999 bis 30. 6. 2014 als Lkw-Fahrer tätig und lieferte im Inland Getränke aus. Am 21. 3. 2012 legte er im Alter von 48 Jahren die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf des Berufskraftfahrers-Güterbeförderung ab.