ASVG: § 255 Abs 2 und Abs 4
AlVG: § 23
Der für die Frage der Erhaltung des Berufsschutzes maßgebliche Rahmenzeitraum von 90 Pflichtversicherungsmonaten einer Erwerbstätigkeit wird durch Zeiten des Bezugs eines Pensionsvorschusses nach § 23 AlVG, der als Arbeitslosengeld und Notstandhilfe vom AMS zuerkannt und aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung geleistet wird, nicht erstreckt. Das ASVG ist nicht so konzipiert, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit den gesetzlichen Rahmenzeitraum verlängern und damit den Zugang zu einer Invaliditätspension bzw Berufsunfähigkeitspension erleichtern.