Kürzlich wurde im BGBl die Änderung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG) kundgemacht, die ab 1. 11. 2019 auch in Gastronomiebetrieben (ausgenommen Freiflächen) das Rauchen gänzlich verbietet (Aufhebung des § 13a TNRSG; BGBl I 2019/66). Damit entfällt ab diesem Zeitpunkt auch das Beschäftigungsverbot für schwangere Dienstnehmerinnen (zB Kellnerinnen) in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind. Schwangere, die sich vor dem 1. 11. 2019 auf Grundlage des § 13a Abs 5 TNRSG in vorzeitigem Mutterschutz befinden, werden mangels spezieller Übergangsbestimmung im Gesetz mit 1. 11. 2019 ihren Dienst im (dann rauchfreien) Gastgewerbebetrieb wieder bis zum Beginn der Schutzfrist antreten müssen, sofern nicht ein anderer Grund für einen vorzeitigen Mutterschutz nach § 3 Abs 3 MSchG vorliegt und dies ärztlich bescheinigt wird.