KommStG: § 10 Abs 6
VwGH 12. 9. 2018, Ro 2016/13/0023
Gemäß § 10 Abs 6 KommStG ist ein Kommunalsteuerbescheid, der von einem Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Falle der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Zerlegung- oder Zuteilungsbescheides von Amts wegen von der Gemeinde durch einen Kommunalsteuerbescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines abgeleiteten Kommunalsteuerbescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Änderungen von Bescheiden nach § 10 Abs 6 KommStG haben gegebenenfalls zwingend (kein Ermessen) zu erfolgen.