AngG: § 6
ArbVG: § 101
Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer im Dienstvertrag, nach Weisung des Arbeitgebers an sämtlichen zur Dienstleistung zugewiesenen Dienstorten in einem bestimmten Bundesland Dienst zu leisten, so muss er der Versetzung an einen anderen Dienstort Folge leisten. Aus der weiteren Formulierung, dass dies insbesondere auch die dauernde Versetzung an einen anderen Dienstort, "wie zB nach B", einschließe, kann nicht abgeleitet werden, dass eine Versetzung an einen anderen Dienstort als B unzulässig wäre.