Mitglieder des Betriebsrats dürfen aufgrund ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Das gilt auch für dauernd freigestellte Mitglieder. In diesem Fall stellt sich aber die Frage, wie ihr Entgeltanspruch in Ermangelung einer tatsächlichen Tätigkeit zu bemessen ist. Dieser Fragestellung widmet sich der folgende Beitrag.1