ARG: § 9 Abs 1 und Abs 5
OGH 24. 5. 2019, 8 ObA 15/19t
Bei dem im vorliegenden Fall beklagten Arbeitgeber handelt es sich um eine Krankenanstalt. Auf das Dienstverhältnis der beschäftigten Ärzte ist der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Ordensspitäler Österreichs (KV) anwendbar. Zwischen den Parteien ist die Abrechnung von Arbeitsleistungen, die Ärzte an Feiertagen erbringen, strittig.