Wie Leistungen von Dritten an Dienstnehmer beitragsrechtlich zu behandeln sind, wird im aktuellen Newsletter der NÖGKK erörtert. Demnach gelten Trinkgelder als Entgelt Dritter und unterliegen der Beitragspflicht. Erhält der Dienstnehmer zB durch die Vermittlung von Bauspar-, Versicherungsverträgen udgl oder durch Werben von Kreditkartenkunden Provisionen von Dritten, gehören diese (wenn die im Newsletter weiters näher genannten Voraussetzungen vorliegen) zum Entgelt und sind ebenfalls beitragspflichtig zu behandeln. Auch Provisionen, die von Dritten an den Dienstgeber und von diesem an seine Dienstnehmer gezahlt werden, sind beitragspflichtig. ( Quelle: NÖDIS Nr 9/5. 7. 2019)