Gemäß § 2f AVRAG ist dem Arbeitnehmer bei Fälligkeit des Entgelts (unaufgefordert) eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigung zu übermitteln, dies ist auch auf elektronischem Weg möglich. Ordnungsgemäß sei eine Lohnabrechnung dann, wenn sie dem Arbeitnehmer Klarheit darüber verschafft, welche Leistungen der Arbeitgeber berücksichtigt hat. Gerhartl betont die Bedeutung der ordnungsgemäßen Lohnabrechnung va iZm der Geltendmachung von Arbeitnehmeransprüchen, wofür dem Arbeitnehmer die dreijährige Verjährungsfrist zustehe, kürzere Verfallsfristen können aber vereinbart werden (Achtung auf Grenze der Sittenwidrigkeit).