NR-Beschluss 2. 7. 2019, 191/BNR BlgNR 26. GP
➜ Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden soll
Ausnahme von Kranken- und Unfallversicherung
Rechtsanwaltsanwärter und angestellte Rechtsanwälte sind nach § 7 Z 1 lit e ASVG in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG pflichtversichert. Nach dem bisherigen Wortlaut waren nur Rechtsanwälte davon ausgenommen, die als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung angestellt waren. Zur Klarstellung wird hier nun dazugefügt, dass auch Rechtsanwälte, die der Versorgungseinrichtung ihrer Rechtsanwaltskammer nach § 50 Abs 4 RAO angehören, nicht der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegen. Sie sind bei der Versorgungseinrichtung krankenversichert und üben ihre Erwerbstätigkeit selbstständig aus, sodass auch ein arbeitsrechtliches Anstellungsverhältnis - wie von § 7 Z 1 lit e ASVG gefordert - bei ihnen nicht vorliegt.