ASVG: § 122 Abs 3
Der Schutzfristfall des § 122 Abs 3 ASVG eröffnet den Anspruch auf Wochengeld auch solchen werdenden Müttern, bei denen zwar bei Eintritt ihrer Schwangerschaft, nicht aber bei Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft eine aufrechte Pflichtversicherung bestand - es sei denn, die Pflichtversicherung hat aufgrund einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses geendet bzw die Auflösung des Dienstverhältnisses ist der Dienstnehmerin zuzurechnen. Zwar ist die taxative Aufzählung der schädlichen Beendigungsarten in § 122 Abs 3 Satz 2 ASVG analogiefähig, die Unterbrechung der Pflichtversicherung wegen der Verletzung von Meldepflichten gegenüber dem Arbeitsmarktservice ist aber nicht den genannten schädlichen Beendigungsarten gleichzuhalten . Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, eine Verletzung von Meldepflichten gegenüber dem AMS mit dem Ausschluss vom Anspruch auf Wochengeld sanktionieren zu wollen, wenn der zwischenzeitige Wegfall der Pflichtversicherung in keinem Zusammenhang mit privatrechtlichen Erklärungen oder Verhalten der an einem Dienstvertrag Beteiligten steht.