ArbVG: § 105 Abs 1
OGH 15. 5. 2019, 9 ObA 34/19v
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Arbeitgeber weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsrats anzustellen, wenn ihm nicht bekannt war oder hätte sein müssen, dass die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden beschlussmäßig nicht gedeckt ist. Letzteres ist bei einem mehrköpfigen Betriebsrat etwa dann der Fall, wenn - zumal eine Beschlussfassung des Betriebsrats gleichsam auf Vorrat grundsätzlich nicht zulässig ist - bereits zeitbedingt eine Beschlussfassung des Betriebsrats nicht erfolgt sein kann, etwa wenn der BR-Vorsitzende nach Verständigung von der Kündigungsabsicht sogleich oder, obgleich er sich im Ausland befindet, per Telefax innerhalb einer Minute zustimmt (vgl OGH 14. 4. 1999, 9 ObA 5/99x, ARD 5064/43/99; OGH 24. 1. 2001, 9 ObA 12/01g, ARD 5290/13/2002). Demgegenüber gab eine Erklärung des BR-Vorsitzenden zwei oder sechs Stunden nach der Verständigung von der beabsichtigten Kündigung in den konkreten Fällen keinen Anlass, am Vorliegen eines Betriebsratsbeschlusses zu zweifeln (vgl OGH 29. 11. 2013, 8 ObA 80/13t, ARD 6387/11/2014; OGH 17. 5. 2018, 9 ObA 42/18v, ARD 6605/7/2018).