Mit BGBl I 2017/153 wurde eine weitgehende Angleichung der Entgeltfortzahlung der Angestellten bei Krankheit oder Unglücksfall an die Systematik der Entgeltfortzahlung der Arbeiter nach dem EFZG beschlossen (siehe dazu ausführlich ARD 6571/17/2017). Die Neuerungen waren schrittweise, beginnend mit 1. 7. 2018, auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in Arbeitsjahren eingetreten sind, die nach dem 30. 6. 2018 begonnen haben. Dies bedeutet, dass ab 1. 7. 2019 für sämtliche Krankenstände von Angestellten - auch für zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen - ausschließlich die neuen Bestimmungen gelten.