BEinstG: § 8a
Salzburger L-VBG: § 60 Abs 9
Nach § 60 Abs 9 Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 endet das Dienstverhältnis, wenn Dienstverhinderungen ua wegen Krankheit ein Jahr gedauert haben, mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Handelt es sich beim erkrankten Dienstnehmer um einen begünstigten Behinderten, ist in einer solchen Konstellation gemäß § 8a BEinstG außerdem der Behindertenausschuss spätestens drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist von Amts wegen zu verständigen.