EStG: § 2 Abs 3, § 22
LVO idF BGBl II 1999/15: § 1 Abs 1, § 2
Das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, ist nach § 1 Abs 1 Liebhabereiverordnung für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. Ob mehrere Betätigungen insgesamt einen einheitlichen Betrieb bzw eine einheitliche Einkunftsquelle darstellen, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Eine danach gebotene getrennte Betrachtung kann auch eine (bloß) teilweise Liebhabereibeurteilung zur Folge haben.