GewO 1859: § 82 lit d, § 82 lit f
OLG Linz 4. 7. 2018, 12 Ra 33/18m
Gemäß § 82 lit d GewO 1859 kann ein Arbeiter entlassen werden, wenn er sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung gegen den Arbeitgeber schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt. Eine nicht strafbare Handlung kann daher - anders als nach § 27 Z 1 AngG bei Angestellten - keine Vertrauensunwürdigkeit iSd § 82 lit d GewO 1859 begründen.