AngG: § 27 Z 1
OLG Wien 26. 6. 2018, 8 Ra 84/17g
In einem Vorprozess hat die Klägerin die vom Arbeitgeber zum 30. 9. 2012 ausgesprochene Kündigung wegen Sozialwidrigkeit angefochten und wurde die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt. Nach der Kündigung war die Klägerin von März bis Dezember 2013 beim Unternehmen J**** beschäftigt, zusätzlich ergab sich noch eine geringfügige Nebenbeschäftigung zu K****. Nach Zustellung des im Arbeitsgerichtsprozesses ergangenen Berufungsurteils forderte die Klägerin den Arbeitgeber zur Nachzahlung des aufgrund der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung gebührenden Entgelts auf. Weiters erklärte sie ihre Arbeitsbereitschaft und -willigkeit und ersuchte um Bekanntgabe, wann und wo sie ihren Dienst anzutreten habe. Zur Berechnung der zustehenden Nachzahlung ersuchte der Arbeitgeber die Klägerin um Mitteilung, welche Einkünfte sie seit dem 1. 10. 2012 erzielt habe, woraufhin die Klägerin dem Arbeitgeber die Bezugsbestätigungen des AMS sowie Lohnabrechnungen der Firma J**** von März bis Dezember 2013 samt Abmeldung und Lohnkonto übermittelte. Den geringfügigen Bezug aus der Beschäftigung zu K**** vergaß die Klägerin zunächst anzugeben und reichte diese Information erst auf Nachfragen des Arbeitgebers am 30. 9. 2015 nach. Am selben Tag erfuhr der Arbeitgeber auch von K**** vom geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin zu ihm im Jahr 2013 und sprach unverzüglich die Entlassung der Klägerin aus. Als Grund für die Entlassung gab der Arbeitgeber den Vertrauensbruch an, den der Arbeitgeber aus der nicht rechtzeitigen Bekanntgabe der Einkünfte aus dem Dienstverhältnis zu K***** resultiert sah, weil er dadurch einen zu hohen Nachzahlungsbetrag an die Klägerin zahlte.