ArbVG: § 106 Abs 2 iVm § 105 Abs 3 Z 1 lit i
OGH 17. 12. 2018, 9 ObA 129/18p
Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin, die Leiterin der Abteilung Gebäude/Technik/Beschaffung einer Universität war, entlassen. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts (OLG Wien 16. 10. 2018, 10 Ra 60/18v) geht hervor, dass die Rektorin die Entlassung deshalb aussprach, weil sie subjektiv davon überzeugt war, dass die Klägerin gemeinsam mit der Leiterin der Bibliothek drei Buchbestellungen abgewickelt hatte, die ausschließlich im Zusammenhang mit Reisevorbereitungen für ihren Erholungsurlaub und nicht mit dienstlichen Notwendigkeiten im Zusammenhang standen. Die Klägerin verfügte über einen Entlehnausweis; die Rektorin gab aber nicht als Entlassungsgrund an, dass die Klägerin überhaupt Bücher entlehnt hat.