ASVG: § 292 Abs 1
NAG: § 52 Abs 1 Z 5 lit b
Der Anspruch eines aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Rumänien) nach Österreich zugezogenen Pensionisten, der über keine ausreichenden Existenzmittel verfügt, auf Ausgleichszulage setzt einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt voraus. Gemäß § 52 Abs 1 Z 5 lit b NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind, die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt, wenn die Tochter einer rumänischen Pensionistin bereits vor rund 10 Jahren nach Österreich gezogen ist, während die Pensionistin ihr erst einige Jahre später folgte, sodass zum Zeitpunkt des Nachzugs bereits mehrere Jahre lang kein gemeinsamer Haushalt mehr bestanden hat.