KV-Österreichischer Rundfunk 2003
OGH 25. 1. 2019, 8 ObA 74/18t
Der Kollektivvertrag 2003 für die Arbeitnehmer des Österreichischen Rundfunks (ORF) sieht eine Einstufung in die Verwendungsgruppe 15 unter anderem bei "Diskussionsleitung (mehrere gleichzeitig anwesende Teilnehmer)" vor. Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Kläger in diese VwGr einzustufen ist. Er moderierte eine Radiosendung, bei der - im klagsgegenständlichen Zeitraum - stets maximal ein Studiogast anwesend und immer nur ein Hörer live zugeschaltet war. In sieben von 273 Sendungen kam es zu einer Diskussionsleitung von im Schnitt fünf Minuten.