In Österreich schlossen die Besoldungs- und Vorrückungssysteme für Beamte und für Vertragsbedienstete des Staates ursprünglich die Anrechnung von Berufserfahrung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworben wurde, aus. Diese Regelung sowie die Nachfolgeregelung wurden vom EuGH als nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters qualifiziert (EuGH 18. 6. 2009, C-88/08 , Hütter, ARD 6046/4/2010, und EuGH 11. 11. 2014, C-530/13 , Schmitzer, ARD 6425/8/2014). Nun wurde auch die "Besoldungsreform 2015" über ein Vorabentscheidungsersuchen des OGH (9 ObA 141/15y) vom EuGH als unionsrechtswidrig festgestellt. Die neuen Systeme seien nicht geeignet, die Diskriminierung der durch die alten Besoldungs- und Vorrückungssysteme benachteiligten Beamten und Vertragsbediensteten zu beseitigen. Sie behalten im Gegenteil die Diskriminierung wegen des Alters gegenüber diesen Personen bei. Solange der österreichische Gesetzgeber keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung in Bezug auf die Anrechnung der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung erlässt, haben die durch das alte System benachteiligten Personen Anspruch auf die gleichen Vorteile wie ihre durch dieses System begünstigten Kollegen und insbesondere auf eine Ausgleichszahlung. (EuGH 8. 5. 2019, C-24/17 , C-396/17 )