GlBG: § 17 Abs 1 Z 1, § 26 Abs 1 Z 2
OGH 27. 2. 2019, 9 ObA 118/18w
Ist ein Arbeitsverhältnis wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 17 Abs 1 Z 1 GlBG nicht begründet worden, so ist der Arbeitgeber gegenüber dem Stellenwerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet (§ 26 Abs 1 GlBG). Der Ersatzanspruch beträgt mindestens zwei Monatsentgelte, wenn der Stellenwerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte (Z 1) oder bis € 500,-, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der einem Stellenwerber durch die Diskriminierung entstandene Schaden nur darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wird (Z 2).