AngG: § 27 Z 1
OLG Wien 30. 10. 2018, 10 Ra 94/18v
Im vorliegenden Fall wurde der Kläger gekündigt, da der Arbeitgeber mit seiner Arbeitsleistung nicht zufrieden war. Als der Kläger in weiterer Folge Postensuchtage ansprach, kam es zu einer Auseinandersetzung und wurde der Kläger im Zuge derselben am 8. 6. 2017 entlassen. Nach Ansicht des Arbeitgebers erfolgte die Entlassung zu Recht. Nach erfolgter Kündigung sei eine genaue Überprüfung der Arbeitszeitaufzeichnungen des Klägers im Vergleich mit den durch das Unternehmen geführten Aufzeichnungen durchgeführt worden. Dabei sei hervorgekommen, dass der Kläger in einer Vielzahl von Fällen die Arbeitszeit vorsätzlich falsch erfasst und/oder keine Bestätigungen für Fehlzeiten beigebracht habe. Daraufhin sei er sofort wegen Vertrauensunwürdigkeit entlassen worden.