ASVG: § 175 Abs 2 Z 1, § 176 Abs 1 Z 2 und Z 4
Erteilt ein römisch-katholischer Priester neben seiner Seelsorgertätigkeit gleichzeitig als Vertragslehrer Religionsunterricht an einer öffentlichen Schule, so unterliegt er hinsichtlich seiner Lehrertätigkeit dem Unfallversicherungsschutz des ASVG. Verunglückt der Priester und Religionslehrer aber auf dem dem Abhalten einer "privaten" Messe nachfolgenden Weg, die er für einen Verein - außerhalb der Räumlichkeiten der Schule und außerdem zu Beginn der Sommerferien - abgehalten hat, so liegt dieser Weg mangels inneren Zusammenhangs zur Lehrtätigkeit und mangels sachlicher Verknüpfung zwischen dem nach Abhaltung der Messe geschehenen Unfall und der Vertragslehrertätigkeit nicht im Schutzbereich der Unfallversicherung nach dem ASVG.