IESG: § 1 Abs 3 Z 3
AngG: § 29 Abs 2
Auf einen als Teil der Kündigungsentschädigung geltenden (fiktiven) Urlaubsersatzleistungsanspruch ab dem vierten Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der im selben Zeitraum gegen einen neuen Arbeitgeber entstandene Naturalurlaubsanspruch anzurechnen; dafür gebührt daher kein Insolvenz-Entgelt.