Mit der Fachkräfteverordnung 2019, BGBl II 2019/3, wurden für das Jahr 2019 nicht nur jene Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können, sondern erstmals auch eine bundesländerspezifische Mangelberufsliste (siehe dazu ausführlich in ARD 6631/16/2019). Schon damals wurde normiert, dass für diese Berufe höchstens 300 Fachkräfte im Jahr 2019 zugelassen werden dürfen. Mit BGBl II 2019/96 wird nunmehr vorgesehen, dass das Erreichen dieser Höchstzahl im BGBl kundzumachen ist.