Im Abgabenverfahren ist ein starker Trend zur Vorlage von fremdsprachigen, insbesondere englischsprachigen Beweismitteln zu beobachten. Der Artikel behandelt den verfahrensrechtlich korrekten Umgang mit derartigen Unterlagen. Wird ein Beweismittel, das in einer Sprache abgefasst ist, die nicht Amtssprache der Republik Österreich ist, vorgelegt, dann hat die Abgabenbehörde das Recht, den Abgabepflichtigen aufzufordern, eine Übersetzung erstellen zu lassen. Zur Vermeidung unnötiger Übersetzungskosten sollten Abgabepflichtige ihre Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen möglichen Beweismittel daher nach Möglichkeit bereits in der Amtssprache verfassen. Die von diesen Grundsätzen abweichenden Bestimmungen des § 10 Abs 1 Verrechnungspreisdokumentationsgesetz betreffen ausschließlich die vorzulegenden Dokumente iSd § 3 VPDG, sämtliche anderen Unterlagen, die für den Nachweis steuerlich relevanter Umstände bedeutsam sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen oder zu übersetzen.