In der Entscheidung 9 ObA 117/17x (= ARD 6588/8/2018) hat der OGH klargestellt, dass die Gründe, die zu einer vorzeitigen Beendigung der Tätigkeitsdauer eines Betriebsrates führen, in § 62 ArbVG abschließend (taxativ) aufgezählt werden. Da von § 62 Z 5 ArbVG (Ungültigerklärung der Betriebsratswahl) ein gerichtlicher Vergleich nicht erfasst werde, könne ein vor dem Arbeitsrecht abgeschlossene Vergleich in einem Verfahren über die Anfechtung einer BR-Wahl nicht zu einer vorzeitigen Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates führen.