AVRAG: § 7b Abs 5 idF vor BGBl I 2016/44
VwGH 13. 12. 2018, Ra 2017/11/0301
Im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren wurde einem Geschäftsführer eines Unternehmens mit Sitz in Slowenien vorgeworfen, das Unternehmen habe Arbeitnehmer, für die in Österreich keine Sozialversicherungspflicht bestehe, in Österreich als Schilehrer beschäftigt und "keine Unterlagen wie Sozialversicherungsdokument 'A1 Dokument' am Arbeits-(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten". Zwar wurden vom Dienstgeber A1-Dokumente vorgelegt, deren Echtheit - also ihre Ausstellung durch den zuständigen Sozialversicherungsträger des Entsendestaats - von der Abgabenbehörde nicht in Zweifel gezogen wurde; das Finanzamt hat die Dokumente jedoch nicht anerkannt, weil darin nicht das vom Geschäftsführer vertretene Unternehmen, sondern andere Unternehmen mit Sitz in Slowenien genannt sind.