AVRAG: § 7b Abs 3 iVm Abs 8 Z 1 idF BGBl I 2014/94
LSD-BG: § 19
Gemäß dem bis zum 31. 12. 2016 in Kraft stehenden § 7b Abs 3 AVRAG mussten Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG und dem AVRAG des BMF (ZKO) melden.