LSD-BG: § 14 Abs 2, § 27 Abs 1
Gemäß § 14 Abs 2 LSD-BG haben Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die dem ASVG unterliegen, der zuständigen Gebietskrankenkasse Einsicht in die für die Lohnkontrolle erforderlichen Unterlagen zu gewähren und auf Verlangen der GKK die Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln.