§ 89 ArbVG regelt die Überwachungsrechte des Betriebsrats. Da eine Überwachung auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme von den für die Durchführung der Überwachung maßgeblichen Unterlagen voraussetzt, werden dabei auch bestimmte Einsichtsrechte statuiert. Daraus ergeben sich aber auch einige Fragen. Vor allem das Verhältnis zwischen der Einsichtnahme in den Personalakt und in den Arbeitsvertrag ist strittig.