Dienstgeber sehen sich insbesondere im Zusammenhang mit Umstrukturierungen zur Änderung ihrer bestehenden Car Policy1 veranlasst, die dazu führen kann, dass einzelne Mitarbeiter ihren Anspruch auf einen Firmenwagen verlieren oder die Car Allowance zukünftig geringer dimensioniert werden soll. Mangels einschlägiger gesetzlicher und/oder kollektivrechtlicher Regelungen verweisen die Dienstverträge der Mitarbeiter in Sachen Firmenwagen in der Regel auf eine Car Policy in der jeweils gültigen Fassung, die ihrerseits einen Widerrufs- und Änderungsvorbehalt enthalten sollte. Das macht insofern Sinn, als es durch das Fehlen ausdrücklicher einschlägiger Vereinbarungen zwischen den Dienstvertragsparteien durch (betriebliche oder individuelle) Übung zu einer konkludenten Vereinbarung iSd § 863 ABGB und somit zu einer Arbeitsvertragsanpassung - ohne einseitiges Gestaltungsrecht des Dienstgebers - kommen kann.2 Wurde eine Car Policy abgeschlossen und wurde diese durch Verweis im Dienstvertrag zu einem integrierenden Bestandteil desselben, stellt sich in weiterer Folge die Frage, ob der Dienstgeber im Rahmen des vertraglich vereinbarten Gestaltungsrechts - abweichend von der bisherigen Praxis - die Dienstwagen-Regelungen einseitig abändern bzw sogar widerrufen kann.